Testament und Erbvertrag
Oft hat der Erblasser andere Vorstellungen als das Gesetz. Mit einer Verfügung von Todes wegen kann jeder die Übertragung seines Vermögens maßgeschneidert regeln.
Verfügung von Todes wegen: Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer sein Erbe wird und damit die Erbschaft erhält. Mit einem Vermächtnis kann er Einzelgegenstände verteilen. Die Grabpflege z.B. kann er durch eine Auflage absichern. Ein Testamentsvollstrecker kann damit beauftragt werden, den Nachlass zu verteilen oder für eine bestimmte Zeit für die Erben zu verwalten.
Ein Testament lässt sich jederzeit aufheben oder abändern.
Mit Ausnahmen: Hat der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament mit seinem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner errichtet, kann er sich davon nur eingeschränkt lösen. Auch die Partner eines Erbvertrages sind an dessen Inhalt gebunden.
Erbvertrag: Der Erblasser kann in einem Vertrag vereinbaren, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Weil der Erbvertrag auch mit Fremden geschlossen werden kann, kann er zum Beispiel eine Altenpflege absichern. Wegen der besonderen Bindung ist die Beratung und Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben. Wer einen Ehevertrag schließt, kann ohne Mehrkosten einen Erbvertrag mit beurkunden lassen.
Testament und Erbvertrag in bester Form
Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar geschlossen werden. Testamente können auch in anderer Weise errichtet werden. Viele errichten ein eigenhändiges Testament.
Eigenhändiges Testament: Der Erblasser muss die Erklärung von der ersten bis zur letzten Zeile selbst von Hand schreiben und unterzeichnen. Bei einem gemeinschaftlichen Testament, für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner möglich, reicht es aus, wenn einer eigenhändig schreibt und beide unterzeichnen. Immer soll deutlich werden, dass es sich um ein Testament handelt. Ort und Datum werden angegeben, damit keine Zweifel an der Wirksamkeit entstehen.
Eigenhändige Testamente sind oft wegen Formfehlern unwirksam oder geben wegen unklarer Formulierungen Anlass für kostspieligen Streit. In vielen Fällen werden eigenhändige Testamente nicht gefunden oder gehen verloren.
Vor diesen Risiken schützt ein notariell beurkundetes Testament. Der Notar berät eingehend, schlägt auf den Einzelfall zugeschnittene Regelungen vor und setzt sie in eindeutige Formulierungen um. Er prüft auch, ob der Erblasser geistig in der Lage ist, ein Testament zu errichten. Nach der Beurkundung leitet der Notar das Testament versiegelt an das Amtsgericht weiter. Dort wird es für den Erblasser amtlich verwahrt. Ein so hinterlegtes Testament wird nach dem Erbfall schnell
und sicher eröffnet.
Diese Vorteile wiegen die Kosten für die notarielle Beurkundung auf. Außerdem: Liegt ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag vor, ist in vielen Fällen ein Erbschein entbehrlich, dessen Kosten die Erben dann sparen.