Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft
Wer heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, übernimmt viele Rechte und Pflichten. Das Gesetz prägt die Vermögenszuordnung und begründet gegenseitige Beistandspflichten. Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben.
Zugewinngemeinschaft
Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen; das gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Deshalb haftet jeder Ehegatte auch nur für seine eigenen Schulden. Eigene Schulden macht auch, wer bei einem Vertrag des Ehepartners „mit unterschreibt“. Hier ist Aufmerksamkeit geboten!
Der Name Zugewinngemeinschaft für den gesetzlichen Güterstand kommt daher, dass der während der Ehe erzielte Zugewinn bei Ende der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen wird. Wenn Eheleute sich scheiden lassen, wird für jeden Ehepartner die Vermögensentwicklung ausgerechnet. Vermögenswerte werden den Schulden gegenübergestellt.
Wer in der Ehe mehr angespart hat als der andere, muss einen Ausgleich in Höhe der Hälfte von diesem „Mehr“ zahlen. Übrigens: Was ein Ehepartner geschenkt bekommen oder geerbt hat, wird nicht als Zugewinn behandelt. Nur die Wertveränderung spielt eine Rolle. Das Gesetz kann ungerecht sein, wenn etwa ein Ehepartner zu Beginn der Ehe mehr Schulden als Vermögen hat. Hier muss eine besondere Vereinbarung getroffen werden.
Die Ehegatten können statt des gesetzlichen Güterstandes Gütertrennung vereinbaren. Der Zugewinnausgleich entfällt damit, es gibt keine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg des Partners.
Manche Eheleute entscheiden sich für die Gütergemeinschaft. Nur in diesem Fall bilden sie gemeinschaftliches Vermögen, haften aber auch gemeinsam für Schulden. Die Gütergemeinschaft ist kompliziert und hat zahlreiche Nachteile. Deshalb wird sie nur ausnahmsweise vereinbart.
Der Güterstand wirkt sich auch auf das Erbrecht und auf steuerliche Freibeträge aus. Deshalb rät der Notar oft zur modifizierten Zugewinngemeinschaft.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Vorteile des gesetzlichen Güterstandes werden beibehalten, aber das Modell den individuellen Bedürfnissen der Eheleute angepasst. Oft wird vereinbart, dass Wertveränderungen für bestimmte Vermögensgegenstände
vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden (z.B. Betriebsvermögen oder Wertsteigerungen ererbten Vermögens). Das ist meist gerechter als die Gütertrennung mit ihren Nebenwirkungen.
Für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten ähnliche Regeln über den Vermögensstand. Eine Sonderstellung hat so genannter Hausrat.
Hausrat
Hausrat sind alle Gegenstände, die für die Wohn- und Hauswirtschaft der Familie bestimmt sind. Das reicht vom Kochlöffel bis zum gemeinsam genutzten Auto. Im gesetzlichen Güterstand gilt: Wird ein Hausratsgegenstand ersetzt, gehört der Ersatzgegenstand automatisch demjenigen, der Eigentümer des alten war – auch wenn anstelle des Kofferradios eine Stereoanlage gekauft wird.
Im Fall der Trennung oder Scheidung wird Hausrat nach besonderen Regeln verteilt. Der Richter kann Hausrat unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zuweisen. Auch die gemeinsame Wohnung kann einem Partner allein zugeordnet werden.
Unterhalt
Mit der Ehe entstehen Unterhaltsansprüche. Auch während einer Trennung kann ein Ehepartner verlangen, dass ihn der andere bei Bedarf finanziell unterstützt.
Wird die Ehe geschieden, ist jeder grundsätzlich für sich alleine verantwortlich. In vielen Fällen gibt es dennoch gesetzliche Unterhaltsansprüche. Sie schützen zum Beispiel den Partner, der wegen der Erziehung von Kindern beruflich kürzer treten musste.
Der Lebensstandard der Eheleute und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bestimmen die Höhe des Unterhalts. Das Gesetz regelt, wie Einkünfte des Unterhaltsberechtigten anzurechnen sind. Durch einen entsprechenden Vertrag können die nachehelichen Unterhaltsansprüche individuell geregelt werden.
Es darf sich aber niemand auf Kosten der Allgemeinheit oder auf Kosten des Partners oder gemeinsamer Kinder aus der Verantwortung stehlen. Trotz der weit reichenden Folgen könnte eine Vereinbarung über den Unterhalt auch formlos getroffen werden. Die Gerichte stellen strenge Anforderungen an den Inhalt von Unterhaltsvereinbarungen.
Auf die eingehende Beratung bei der Beurkundung durch einen Notar sollte deshalb nicht verzichtet werden.
Die Ehe ist auch eine Versorgungsgemeinschaft. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass die Altersversorgung, insbesondere Rentenansprüche aus der Ehezeit, im Scheidungsfall ausgeglichen werden (Versorgungsausgleich).
Versorgungsausgleich
Die gesetzliche Regelung geht von der Alleinverdienerehe aus. Der Versorgungsausgleich ist zum Beispiel notwendig, wenn ein Ehepartner wegen der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder keine Möglichkeit hatte, selbst Rentenanwartschaften zu erwerben. Ungerechte Ergebnisse können entstehen, wenn die Altersversorgung bei einem Ehepartner über Rentenanwartschaften, bei dem anderen über angespartes Vermögen gesichert werden soll. Das Gesetz ermöglicht individuelle Gestaltungen.
Erb- und Pflichtteilsrecht
Eheschließung und Eintragung einer Lebenspartnerschaft geben den Partnern ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Die Höhe von Erb- und Pflichtteil hängt vom Güter-/Vermögensstand und von weiteren Erbberechtigten ab. Partner einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft können durch Testamente, auch gemeinschaftliche Testamente, und Erbverträge die Erbfolge selbstbestimmt gestalten.