gesetzliche Erbfolge


Jeder Mensch hat Erben. Mit einem Testament oder Erbvertrag bestimmt er die Erben selbst.

Sonst gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge.


Wenn der Erbfall eintritt


Wenn ein Mensch stirbt, übernehmen die Erben die Erbschaft. Vermögensgegenstände und Schulden gehen automatisch auf sie über. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft.

Aber Vorsicht: Für Lebensversicherungen oder Gesellschaftsbeteiligungen können Sonderregeln gelten.

Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt zunächst die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge („Ordnung“). Gleichberechtigte Erben erster Ordnung sind die Kinder.

Werden diese nicht Erbe, z.B. weil sie vor dem Elternteil verstorben sind oder die Erbschaft ausschlagen, erben deren Kinder: Auf die Enkelkinder wird – zu gleichen Anteilen – verteilt, was sonst deren Vater oder Mutter erhalten hätte.

Hat der Verstorbene („Erblasser“) keine Kinder oder Enkel, Urenkel etc. („Abkömmlinge“), kommen die Verwandten zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers. Und wieder ist es so: wenn die Eltern schon tot sind oder das Erbe ausschlagen, erben deren Kinder und Kindeskinder. Das sind die Geschwister oder Neffen und Nichten des Erblassers.

Bei den Großeltern, Urgroßeltern usw. beginnen weitere Erbordnungen. Wenn nur noch deren Abkömmlinge leben, kann es sein, dass der Erblasser seine Erben nie kennen gelernt hatte.

Ehegatten und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften haben eine besondere Stellung. Gibt es Verwandte der ersten und zweiten Ordnung, werden die Ehegatten oder Lebenspartner neben diesen Miterbe. Solange der verstorbene Partner z.B. Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern hat, werden diese am Erbe beteiligt. Der Anteil des Partners hängt von der Vermögensordnung in der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft ab.

Andere Lebensgefährten, vor allem aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Stief- und Pflegekinder haben als solche kein gesetzliches Erbrecht.


Nach dem Erbfall


Der Erbfall tritt ein. Jetzt müssen die nahen Angehörigen und die Erben trotz aller Trauer in kurzen Fristen wichtige Entscheidungen treffen. Der Todesfall muss dem Standesamt gemeldet werden.

Testamente müssen jetzt beim Amtsgericht – Nachlassgericht – abgegeben werden. Eine Erbschaft ist nicht immer willkommen, denn der Verstorbene vererbt auch seine Schulden. Wer erfährt, dass er Erbe ist, muss sich entscheiden. Nur innerhalb einer kurzen Frist – regelmäßig sechs Wochen – kann der Erbe gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft ausschlagen. Wer nicht selbst zum Gericht fährt, muss rechtzeitig zum Notar. Sonst verhindern nur Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz, dass der Erbe mit seinem Vermögen für die Schulden des Verstorbenen haftet.

Nimmt der Erbe die Erbschaft an, muss er gegenüber Banken und Behörden beweisen, dass er Erbe ist. Eine notarielle Urkunde wird meist als Nachweis anerkannt. Ansonsten ist ein Erbschein erforderlich.

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass gemeinsam verwaltet. Aus dem Nachlass werden Schulden des Erblassers und Steuern bezahlt. Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können ihre Ansprüche geltend machen. Der Rest kann unter den Miterben verteilt werden.


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