Mit der Ehe entstehen Unterhaltsansprüche. Auch während einer Trennung kann ein Ehepartner verlangen, dass ihn der andere bei Bedarf finanziell unterstützt. Wird die Ehe geschieden, ist jeder grundsätzlich für sich alleine verantwortlich. In vielen Fällen gibt es dennoch gesetzliche Unterhaltsansprüche. Sie schützen zum Beispiel den Partner, der wegen der Erziehung von Kindern beruflich kürzer treten musste.
Der Lebensstandard der Eheleute und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bestimmen die Höhe des Unterhalts. Das Gesetz regelt, wie Einkünfte des Unterhaltsberechtigten anzurechnen sind. Durch einen entsprechenden Vertrag können die nachehelichen Unterhaltsansprüche individuell geregelt werden.
Es darf sich aber niemand auf Kosten der Allgemeinheit oder auf Kosten des Partners oder gemeinsamer Kinder aus der Verantwortung stehlen. Trotz der weit reichenden Folgen könnte eine Vereinbarung über den Unterhalt auch formlos getroffen werden. Die Gerichte stellen strenge Anforderungen an den Inhalt von Unterhaltsvereinbarungen.
Auf die eingehende Beratung bei der Beurkundung durch einen Notar sollte deshalb nicht verzichtet werden.
Die Ehe ist auch eine Versorgungsgemeinschaft. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass die Altersversorgung, insbesondere Rentenansprüche aus der Ehezeit, im Scheidungsfall ausgeglichen werden (Versorgungsausgleich).
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